Satzung des Makroscope e.V.

in der Fassung

des Beschlusses der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 29. Dezember 2020.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Der Verein führt den Namen „Makroscope e.V.“. Er soll in das Vereinsregister beim

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name

„Makroscope e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kulturelle und künstlerische Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird erfüllt, insbesondere durch:

· Makroscope e.V. ist Austragungsort und Anlaufstelle für projektbedingte Aufenthalte in der Region.

· Makroscope e.V. unterstützt innovativ, experimentell und interdisziplinär arbeitende Künstler*innen in ihrer Arbeit und ihrer Weiterentwicklung, fördert den Dialog zwischen den verschiedenen Kunstsparten und engagiert sich im lokalen sozialen Umfeld.

· Die Förderung und Bereicherung der Kunst- und Kulturlandschaft, insbesondere der Medienkunst, durch: Vermittlung und Angebote kultureller Bildung, interdisziplinäre Projekte, Ausstellungen, Forschungslabor und Netzwerkbildung zwischen Künstlern und Institutionen.

· Makroscope e.V. betreibt die Räumlichkeiten in der Friedrich-Ebert-Straße 48, 45468 Mülheim an der Ruhr. In den Vereinsräumen sind folgende Projekte eingebunden:

- Museum für Fotokopie (Sammlung Urbons)

- Arbeitsräume, Werkstatt, Labor

- Ausstellungsräume

- Büro und Lager (Netzwerk Shiny Toys)

· Makroscope e.V. stellt in der Friedrich-Ebert-Straße 48 günstige Atelier- und Musikproberäume zur Miete zur Verfügung, um insbesondere jungen Künstler*innen und Musiker*innen eine Infrastruktur zu bieten. Die Vermietung von sonstigen Teilen des Objekts erfolgt darüber hinaus zum Zwecke der Vermögensverwaltung, soweit dies den Vereinszwecken nicht entgegen steht.

· Alle Projekte, Gruppen und Institutionen innerhalb des Vereins und Hauses sind gleich, keines steht über den anderen - unabhängig von Prestige oder finanziellen Erwägungen. Wo irgend möglich, sollen die diversen Gewerke in interdisziplinären Prozessen miteinander verknüpft werden.

· Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis zu einem solidarischen Miteinander. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser Toleranz, geschlechtlicher Gleichstellung sowie parteipolitischer Neutralität. Der Verein tritt rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen, sexistischen und homophoben Einstellungen und Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Verwendung von Mitteln des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig im Sinne des § 21 BGB und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Im Falle der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mehrerer Personen durch den Verein sind alle Angestellten gleich zu entlohnen, unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Bildungsniveau sowie Aufgabe, Funktion und Titel.

§ 5 Erwerb der Mitgliedsschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand beschließt über das Aufnahmegesuch nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

Die Mitglieder des Vereins teilen sich in folgende Gruppen:

a) alle natürlichen und juristischen Personen, soweit sie nicht zu der nachfolgenden Gruppe gemäß § 5 b.) gehören;

b) natürliche und juristische Personen, die als Fördermitglieder einen freiwillig wählbaren Jahresbeitrag, mindestens aber 100,00 Euro, leisten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

1. Tod

2. Kündigung

Jedes Mitglied hat das Recht seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Vorstand erklärt werden und dem Vorstand mindestens drei Monate vor Schluss des Kalenderjahres zugehen.

3. Ausschluss

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger, den Ausschluss rechtfertigender Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn

a) ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,

b) ein Mitglied seine gegenüber dem Verein bestehenden Verpflichtungen verletzt, sodass die Aufrechterhaltung seiner Mitgliedschaft dem Verein und seinen Mitgliedern nicht länger zugemutet werden kann.

c) ein Mitglied sich inner- oder außerhalb des Vereins vereinsschädlich verhält, insbesondere bei Kundgabe rassistischer, fremdenfeindlicher, antisemitischer, sexistischer und/oder homophober Gesinnung.

4.

Über den Ausschluss aus wichtigem Grund beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf der Schriftform und ist mit Gründen zu versehen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung offen („Berufung“). Die Berufung ist innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss. Die Rechte des Mitglieds ruhen ab Beschluss des Vorstands bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 7 Mitgliedschaftsrechte

Sämtliche Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Ein Stimmrecht bei Abstimmungen und Wahlen üben nur die ordentlichen Mitglieder (§5a) aus.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach ihren Möglichkeiten zu unterstützen.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder wird festgesetzt auf 60 Euro jährlich. Dieser ist jährlich oder als monatliche Rate an den Verein zu richten.

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand (§ 11)

2. die Mitgliederversammlung (§ 12)

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

1.1 zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon mindestens eine Frau

1.2 dem/der Kassierer*in

1.3 dem/der Schriftführer*in

1.4 bis zu vier Beisitzer*innen

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

3. Von der Mitgliederversammlung können bis zu 4 Beisitzer für die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Die Beisitzer unterstützen den Vorstand in der Ausübung seiner Tätigkeiten.

4. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben, wenn Satzungsverstöße vorliegen.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes .

6. Der Vorstand muss mindestens einmal im Jahr Tagen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Es ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, das auf Verlangen in der nächsten Mitgliederversammlung vorgetragen werden muss. Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

7. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Der Vorstand hat die Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Haushaltsführung zu verwenden.

8. Dem Vorstand gehören mindestens zur Hälfte Frauen an.

9. Der Vorstand hat offene und zugängliche Strukturen für alle Vereinsmitglieder sicherzustellen und das Haus für Interessierte und ihre Nutzungsideen zu öffnen, wenn diese im Sinne des Vereinszwecks sind.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder; sie ist das oberste Organ des Vereins.

2. Zur Mitgliederversammlung ist einmal jährlich schriftlich einzuladen. Zwischen Einladung und Versammlung müssen mindestens 14 Tage liegen.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand unverzüglich einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder dies in einem schriftlichen, von mindestens 1/3 der Mitglieder unterzeichneten Antrag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.

4. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in der gleichen Weise wie zu der ordentlichen Mitgliederversammlung.

5. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen neben der in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere:

a) Abänderung und Ergänzungen der Satzung;

b) Auflösung des Vereins;

c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer;

d) Enthebung der Mitglieder des Vorstands von ihrem Amt;

e) Entscheidungen von Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung und früherer

Beschlüsse des Mitgliederversammlung;

f) Entscheidung über Beschwerden gegen den Vorstand;

g) Genehmigung des Kassenberichtes;

h) Entlastung des Vorstandes;

i) Festsetzung des Kostenbeitrages der Mitglieder.

6. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1.Vorsitzenden des Vorstands geleitet.

7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich. Mitglieder, welche an einem beratenden Gegenstand beteiligt sind, dürfen an der Beschlussfassung über diesen Gegenstand nicht mitwirken, sie haben das Recht gehört zu werden.

8. Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handheben. Wenn es der Vorstand oder mindestens ¼ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder verlangt, muss die Abstimmung oder Wahl geheim durch Stimmzettel erfolgen.

9. Jedes Mitglied des Vorstandes ist in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen hat. Erhält kein Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Stimmzahl, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, welche die meisten Stimmen haben, durchgeführt. In diesem Fall ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erhält, bei wiederum gleicher Stimmenzahl entscheidet das durch den Versammlungsleiter gezogene Los.

10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit. Die nachfolgenden Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen gefaßt werden:

a) Änderung der Satzung;

b) die Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes aus ihren Ämtern;

c) der Ausschluss von Mitgliedern;

d) die Auflösung des Vereins.

11. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

12. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das die wesentlichen Inhalte der Versammlung wiedergibt und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Beschlüsse sind wörtlich wiederzugeben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter benannt.

§ 13 Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege, auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie der Prüfung des Kassenberichtes. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§ 14 Verfahren bei der Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Kultur im Ringlokschuppen e.V.” der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (Kunst und Kultur) zu verwenden hat.

Tritt kein Vorstand zur Wahl an, kann die Mitgliederversammlung einen "Kommissarischen Vorstand" berufen (wählen). Dieser übernimmt bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Geschäfte und, bei Auflösung des Vereins, die Liquidation.